H.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, Art. 322a OR N 10). 5.7.3 Die in der Berufung verspätet und unsubstanziiert vorgebrachte Behauptung der Beklagten, die geforderten Unterlagen würden Geschäftsgeheimnisse beinhalten, kann nicht mehr gehört werden, legt die Beklagte doch nicht dar, weshalb sie die entsprechende Einwendung nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vorne E. 3.2). Dies gereicht der Beklagten aber insofern nicht zum Nachteil, als die Einsicht bereits von Gesetzes wegen auf die nötigen bzw. erforderlichen Aufschlüsse beschränkt ist.