Diese erforderlichen Angaben müssen zudem vollständig und insofern aufbereitet sein, dass eine Nachprüfung erfolgen kann. Neben dieser materiellen Beschränkung auf die erforderlichen Informationen und Unterlagen kann ein Arbeitgeber aus zureichenden Gründen auch verlangen, dass die Informations- und Einsichtsrechte des Arbeitnehmers gegenüber denjenigen eines Sachverständigen eingeschränkt (d.h. Informationen teilweise anonymisiert und/oder abgedeckt) werden.