Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem persönlichen Informations- und Einsichtsrecht des Arbeitnehmers mit dem von der Revisionsstelle der Beklagten lediglich testierten Umsatz der Beklagten nicht Genüge getan. Das persönliche Informations- und Einsichtsrecht des Arbeitnehmers kann nämlich nicht vollständig durch die Kontrolle eines Sachverständigen ersetzt werden. Dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer "oder an dessen Stelle" einem Sachverstän- Seite 34/64