eventualiter sei einem Sachverständigen Einsicht zu gewähren. Sodann stünde der Anspruch dem Kläger aufgrund dessen Entlassung im Jahr 2017 lediglich "pro rata temporis" zu, was einer Offenlegungsverpflichtung hinsichtlich der gesamten Jahresrechnung ebenfalls zuwiderlaufe (act. 62 Rz 90 und 110). 5.7.2 Gemäss Art. 322a Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.