5.7.1 Die Beklagte moniert, die geforderten Unterlagen würden Geschäftsgeheimnisse beinhalten und müssten dem Kläger bereits aus diesem Grund nicht offengelegt werden; gegebenenfalls sei es der Beklagten zu erlauben, Schwärzungen vorzunehmen. Dies habe insbesondere dann zu gelten, wenn – wie vorliegend – ein unrühmlicher Abgang eines leitenden Angestellten vorliege, welcher sich strafrechtlich wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung verantworten müsse, und deshalb die Gefahr bestehe, dass die Geschäftsgeheimnisse in falsche Hände gerieten.