61 E. 4.5.1) – als Nettobetrag auszubezahlen, was die Beklagte in ihrer Berufung nicht angefochten hat (vgl. vorne E. 3.1). Somit ist dem Kläger für das Geschäftsjahr 2016 als Umsatzbeteiligung ein Betrag von CHF 43'292.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017 zuzusprechen (2 % von CHF 2'164'619.00 ["Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" gemäss der Erfolgsrechnung 2016; act. 1/33 bzw. 21/16]). Die diesbezügliche Berufung der Beklagten ist mithin abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.