5.6 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Kläger Anspruch auf 2 % des gemäss der Position "Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" der Erfolgsrechnung 2016 ausgewiesenen Umsatzes der Beklagten hat. Diese sind ihm – so die Vorinstanz (vgl. act. 61 E. 4.5.1) – als Nettobetrag auszubezahlen, was die Beklagte in ihrer Berufung nicht angefochten hat (vgl. vorne E. 3.1).