geeignet, die vereinbarte Umsatzbeteiligung in Frage zu stellen, bestÃĪtigte doch der die Beklagte vertretende K.________ in seiner E-Mail vom 3. Januar 2014 (18:58 Uhr), dass der XY.________-Abzug nichts mit der "Umsatzberechnungsmasse" zu tun habe (act. 7/29 ["ich spreche nicht von 2009/XY.________"]; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4).