__ Abzug" gemäss der Rechnung vom 6. Mai 2010. Einerseits setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung mit der Begründung der Vorinstanz, dass dieser Abzug deshalb erfolgt sei, weil der Beklagten für diese Position kein Aufwand entstanden und sie deshalb von den Parteien nicht zum Gesamtumsatz der Beklagten hinzugezählt worden sei (vgl. act. 61 E. 4.4.1; vorne E. 5.3.3.3), nicht argumentativ auseinander. Damit hat dieser Sachverhalt als erstellt zu gelten bzw. kann diesbezüglich nicht auf die Berufung eingetreten werden (vgl. vorne E. 3.1). Andererseits wäre dieser Abzug – selbst bei hinreichender Berufungsbegründung – nicht dazu Seite 33/64