322b OR abgemacht war. Ebenso wenig vermag die Berechnung der Umsatzbeteiligung im Geschäftsjahr 2013, bei welcher ein geringerer Umsatzbetrag (CHF 1'616'530.00; act. 1/22; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.5.2) als derjenige der Erfolgsrechnung 2013 (CHF 1'675'458.69; act. 21/16) herangezogen wurde, die mit der E-Mail- Korrespondenz vom 2./3. Januar 2014 nachgewiesene Vereinbarung der Parteien umzustossen, können sich die Parteien doch im Einzelfall auch auf einen geringeren Betrag einigen (vgl. auch act. 25 Rz 128 lit. c). Nicht entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich auch der "XY.________ Abzug" gemäss der Rechnung vom 6. Mai 2010.