Erfolgsrechnung der Beklagten des Geschäftsjahrs 2011: Ertrag aus Lieferungen und Leistungen: CHF 1'402'393.67; Erfolgsrechnung der Beklagten des Geschäftsjahrs 2012: Ertrag aus Lieferungen und Leistungen: CHF 1'392'815.62]). Auf Nachfrage von K.________ bestätigte der Kläger dies denn auch ohne Weiteres mit E-Mail vom 3. Januar 2014 (act. 7/29 ["2 % auf dem Gesamtumsatz"]). Der von K.______