Dass die Parteien sodann eine Umsatzbeteiligung nach Art. 322a OR und nicht eine Provision im Sinne von Art. 322b OR vereinbarten, geht wiederum aus der E-Mail-Korrespondenz vom 2./3. Januar 2014 hervor. In der E-Mail vom 2. Januar 2014 stellte der Kläger hinsichtlich der Geschäftsjahre 2011 und 2012 auf 2 % des Gesamtumsatzes ab und bezog sich dabei offensichtlich – wie es auch die Buchhaltung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2015 ausweist (vgl. vorne E. 5.3.2) – auf die Position "Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" der Erfolgsrechnung der Beklagten (vgl. act. 21/16 [Erfolgsrechnung der Beklagten des Geschäftsjahrs 2011: