vom 2./3. Januar 2014 erstellt (vgl. vorne E. 4.4.2). Dort wurde – Seite 32/64 wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – auf den nicht unterzeichneten Geschäftsführer- Arbeitsvertrag Bezug genommen und zur Berechnung der Umsatzbeteiligungen der Geschäftsjahre 2011 und 2012 auf 2 % des Umsatzes abgestellt, was den Bestimmungen im Vertrag entspricht (act. 1/20; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4). Im Weiteren bestätigten der Kläger und der die Beklagte vertretende K.________ den Anspruch auf eine Beteiligung von 2 % des Umsatzes für das Geschäftsjahr 2013 erneut mit ihrer Unterschrift im "Milchbüchlein" (act. 1/22;