nur ab der Gründung der Beklagten genehmigte (vgl. vorne E. 4.4.2). Zudem wurde die nicht näher substanziierte Behauptung des Klägers, der Geschäftsführer-Arbeitsvertrag sei lediglich deshalb nicht unterzeichnet worden, da sich die Parteien über Nebenpunkte nicht hätten einigen können, von der Beklagten hinreichend bestritten (act. 7 Rz 60 und 64). Dass hinsichtlich der Umsatzbeteiligung eine Vereinbarung im Sinne des Geschäftsführer-Arbeitsvertrags zustande gekommen ist, ist jedoch mit der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem die Beklagte vertretenden K.________ vom 2./3. Januar 2014 erstellt (vgl. vorne E. 4.4.2).