Somit sei festzuhalten, dass – soweit eine Provision dem Grundsatz nach geschuldet wäre – einzig Umsätze aus Geschäften mit Kunden des Klägers oder mit Kunden, die dem Kläger von K.________ überlassen worden seien, zu einer Provision berechtigen würden. Jedenfalls hätte der Beitrag des Arbeitnehmers "conditio-sine-qua-non" für den Abschluss des Geschäfts sein müssen. Solche Nachweise habe der Kläger jedoch nicht erbracht, womit auch darum sein angeblicher Anspruch abzuweisen sei (act. 62 Rz 107-109 und 111).