Dies könne – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – mit der (bestrittenen) Provision für das Geschäftsjahr 2015 nicht widerlegt werden: Erstens habe die Beklagte den angeblichen Anspruch nie anerkannt und auch nie eine Zahlung geleistet; und zweitens stünde der Abrechnung des Jahres 2015 immer noch diejenige des Jahres 2009 gegenüber, bei der eben ein Abzug für Umsätze des Hauptaktionärs K.________ vorgenommen worden sei. Eine einheitliche Praxis könne der Kläger somit nicht nachweisen, weshalb diesem der ihm obliegende Beweis misslinge.