__ Abzug") aus, welchen eben nicht der Kläger selbst erwirtschaftet habe, sondern der Hauptaktionär K.________. Unverständlich erscheine somit, wieso die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen habe, dass der Kläger nachweislich im Jahr 2009 selbst davon ausgegangen sei, dass – wenn überhaupt eine variable Vergütung geschuldet sei – ein Umsatz des Hauptaktionärs bzw. von K.________ bei der Bemessung abzuziehen sei. Dies könne – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – mit der (bestrittenen) Provision für das Geschäftsjahr 2015 nicht widerlegt werden: