Die im Jahr 2009 vorgenommene Auszahlung belege das dargelegte übereinstimmende Verständnis der Parteien. So weise die Provisionsberechnung des Jahres 2009, welche der Kläger selbst erstellt habe, explizit einen Abzug für denjenigen Teil des Umsatzes ("XY.________ Abzug") aus, welchen eben nicht der Kläger selbst erwirtschaftet habe, sondern der Hauptaktionär K.________.