"Umsätze sind Kundenaquisitionen oder Deine Kunden oder Kunden von mir, die ich an BC gegeben habe." Die Beklagte habe damit bestätigt, dass – wenn überhaupt – nur die Umsätze betreffend die vom Kläger akquirierten Kunden zu berücksichtigen seien und eben gerade die Umsätze des Hauptaktionärs, auch noch an dessen eigene Gesellschaft Q.________, für eine allfällige Provisionsabrechnung vom Gesamtumsatz abzuziehen seien (act. 1/20 und 7/29; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4; act. 62 Rz 103-106).