gelten, welche K.________ bekanntlich zur Liquiditätssicherung der Beklagten habe tätigen müssen. Auch der Kläger habe deutlich gemacht, dass nicht der Gesamtumsatz entscheidend sein könne. Er habe bestätigt, dass Umsätze, welche er nicht erwirtschaftet habe ("diese, welche ich bzw. BC auch keinen Aufwand hatten"), auszugrenzen seien. Dies habe die Vorinstanz komplett ignoriert. K.________ habe die Sichtweise des Klägers umgehend bestätigt: "Umsätze sind Kundenaquisitionen oder Deine Kunden oder Kunden von mir, die ich an BC gegeben habe."