"Könnte es sein, dass die Umsätze von BC an Q.________ in der Abrechnung mitenthalten sind?" Damit habe die Beklagte ausdrücklich ihre Zweifel an der Berechnungsweise des Klägers kundgetan, was die Vorinstanz völlig ignoriert habe. Der Kläger habe daraufhin am 3. Januar 2014 geantwortet, in seiner "Abrechnung [seien] die Umsätze von BC und Q.________ enthalten selbstverständlich ausser diese, welche ich bzw. BC auch keinen Aufwand hatten wie bsp. diese an XY.________ im 2009". "XY.________" stehe dabei als Stichwort stellvertretend für Umsatz, der vom Hauptaktionär der Muttergesellschaft, d.h. von K._______