Damit habe die Beklagte gestützt auf das Vertrauensprinzip davon ausgehen dürfen, dass sich beide Parteien auf eine Provision geeinigt hätten und für deren Berechnung eben begriffsnotwendig nicht der Gesamtumsatz, sondern nur der vom Kläger selbst generierte Umsatz entscheidend gewesen sei. Dass aus Sicht der Parteien klarerweise überhaupt nur der vom Kläger erwirtschaftete Umsatz relevant gewesen sei, ergebe sich auch aus der E-Mail-Korrespondenz vom 2./3. Januar 2014. Darin schreibe K.________ bezüglich der vom Kläger geforderten Provisionszahlungen: "Könnte es sein, dass die Umsätze von BC an Q.______