ZGB von derjenigen Partei zu beweisen, die daraus Rechte ableite, vorliegend also vom Kläger. Hinzu komme, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2006 Gesellschafter und Geschäftsführer seiner N.________ GmbH und damit erwiesenermassen geschäftserfahren sei. Als solcher kenne er den Unterschied zwischen einer Provision und einer Umsatzbeteiligung. Damit habe die Beklagte gestützt auf das Vertrauensprinzip davon ausgehen dürfen, dass sich beide Parteien auf eine Provision geeinigt hätten und für deren Berechnung eben begriffsnotwendig nicht der Gesamtumsatz, sondern nur der vom Kläger selbst generierte Umsatz entscheidend gewesen sei.