5.4.5 Selbst wenn der Kläger Anspruch auf einen variablen Lohnbestandteil gehabt hätte, wäre darin nicht ein Anteil am Geschäftsergebnis nach Art. 322a OR, sondern eine Provision im Sinne von Art. 322b OR zu erkennen gewesen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt falsch sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sich in den Akten kein einziges Dokument finden lasse, welches die Bezeichnung "Umsatzbeteiligung" oder "Anteil am Geschäftsergebnis" verwende. Vielmehr spreche auch der Kläger stets von einer "Provision", was entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sehr wohl relevant sei.