Es könne insbesondere nicht angehen, dass die Vorinstanz das Verhalten des Klägers schütze, der durch eigenmächtige Handlungen bzw. Aussagen einen Konsens zu konstruieren versuche. Für die Jahre 2016 und 2017 habe der Kläger somit keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Lohnbestandteil, habe doch die Beklagte einen solchen weder aus Kulanz noch als Gratifikation versprochen. Auch habe die Beklagte wegen der Pflichtverletzungen des Klägers keine Verrechnungseinrede erheben müssen, da eine allfällige Zahlung [eines variablen Lohnbestandteils] eben in ihrem alleinigen Ermessen gestanden habe (act. 62 Rz 102).