Die Lohnausweise hätten erwiesenermassen keine Provisionszahlungen ausgewiesen. Auch diesen Umstand habe die Vorinstanz lapidar "unter den Teppich zu kehren" versucht, indem sie gemeint habe, der Grund hierfür könne offenbleiben. Dies könne jedoch nicht angehen, habe sich der Kläger doch gar nie dazu geäussert, geschweige denn die Ausführungen der Beklagten (substanziiert) bestritten. Damit habe er auch anerkannt, dass er jeweils die entsprechenden Lohnausweise in Auftrag gegeben bzw. den Treuhänder instruiert habe, keine Provision auszuweisen.