2.7). Wie dargelegt, habe der Kläger als operativer Leiter des Tagesgeschäfts die Buchhaltung geführt und sei daher auch für die Buchhaltungseinträge und deren Änderung im Zusammenhang mit der Provision verantwortlich gewesen. Und weiter könne dieser Eintrag, auf welchen sich die Vorinstanz zu Unrecht stütze, der Beklagten deshalb nicht entgegengehalten werden, da die Buchung nachweislich aufgrund einer Rechnung der klägerischen N.________ GmbH als Beleg gebucht worden sei. Die Lohnausweise hätten erwiesenermassen keine Provisionszahlungen ausgewiesen.