Die Vorinstanz sei tatsachenwidrig davon ausgegangen, dass K.________ im Dezember 2015 bzw. Januar 2016 die Verantwortung über die Buchhaltung der Beklagten übernommen habe. Da dies nicht zutreffe, fielen auch Kontenblätter als Beweis gegen die Position der Beklagten ausser Betracht. Unabhängig davon könne sich die Vorinstanz aufgrund der eigenmächtigen Vorgehensweise des Klägers nicht ernsthaft darauf stützen, dass das Kontenblatt vom 22. Januar 2016 (act. 7/25a) Beweis für die Zusprechung einer vollen Umsatzbeteiligung sein soll (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.7).