Aus den Jahresrechnungen 2009/10 bis 2016 der Beklagten ergebe sich, dass nie ein variabler Vergütungsanspruch des Klägers bestanden habe. Nirgendwo habe der Kläger eine "Provision" ausgewiesen oder eine "Umsatzbeteiligung" in der Bilanz oder der Erfolgsrechnung zurückgestellt, wozu er als Verwaltungsratsdelegierter jedoch verpflichtet gewesen wäre, ansonsten er gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit und -klarheit sowie gegen das rechnungslegungsrechtliche Vorsichtsprinzip verstossen hätte. Die Vorinstanz sei tatsachenwidrig davon ausgegangen, dass K._____