5.4.3 Ausserdem sei es nur dem Kläger als Delegiertem des Verwaltungsrats und operativ einzig verantwortlichem Mitglied des Verwaltungsrats möglich gewesen, eigenmächtig die ihm angeblich zustehende Provision und deren Betragshöhe mittels Rechnungen seiner N.________ GmbH zu fakturieren und diese in die Buchhaltung einzufügen. Aus den Jahresrechnungen 2009/10 bis 2016 der Beklagten ergebe sich, dass nie ein variabler Vergütungsanspruch des Klägers bestanden habe.