teien in konkludenter Weise auf eine Provision für das Jahr 2015 geeinigt hätten. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz sei falsch. Sie verkenne, dass der Kläger regelmässig versucht habe, durch eigenmächtiges Handeln einen Konsens zu fingieren, was keinen Schutz verdiene. Selbst wenn die Provision für das Jahr 2015 vereinbart gewesen wäre, wäre darin – mangels Nachweises früherer Zahlungen – eine einmalige Leistung zu erblicken. Gegenteiliges könne auch dem Auszug aus dem "Milchbüchlein" nicht entnommen werden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff.