Durch die unterbliebene Zahlung habe die Beklagte ganz eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die Forderung des Klägers eben gerade nicht anerkenne. Auch sei bezeichnend, dass der Kläger die angebliche Provision für das Jahr 2015 mit seiner Klage gar nicht eingefordert habe. Ebenfalls habe der Kläger nie irgendwelche Beweise für die angebliche Abtretung vorgelegt, sondern habe schlicht und einfach eine Rechnung mit dem Vermerk "wir danken für Ihren Auftrag" an die Beklagte gestellt, was alles gegen die Gewährung einer Provision spreche. Nur weil der Kläger eine Rechnung gestellt habe, welche erst noch auf seine N._____