Vor diesem Hintergrund von einer unbedingt geschuldeten Umsatzbeteiligung zu sprechen, sei aktenwidrig und schlichtweg falsch. Was die angebliche Provision im Jahr 2015 betreffe, ignoriere die Vorinstanz, dass die Beklagte gar nie eine entsprechende Zahlung geleistet habe und der Kläger eine solche somit auch nicht habe nachweisen können. Groteskerweise habe der Kläger mittels seiner N.________ GmbH jüngst sogar die Beklagte auf Bezahlung der "abgetretene[n] Umsatzprovision 2015" betrieben. Durch die unterbliebene Zahlung habe die Beklagte ganz eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die Forderung des Klägers eben gerade nicht anerkenne.