Es habe in der Tat keine einzige Auszahlung an den Kläger gegeben, was dieser selbst jahrelang so gehandhabt und nicht bemängelt habe. Eine angeblich gelebte Praxis, die regelmässig und bedingungslos gewesen wäre, wäre aber vom Kläger zu beweisen gewesen. Dieser Beweis sei ihm nicht gelungen. Mehr noch: Die Beklagte habe nachweisen können, dass dem Kläger in den Jahren 2009 bis 2015 keine einzige Provision bzw. Umsatzbeteiligung ausbezahlt worden sei. Vor diesem Hintergrund von einer unbedingt geschuldeten Umsatzbeteiligung zu sprechen, sei aktenwidrig und schlichtweg falsch.