Ganz generell könne jedoch nicht von einer konstant gelebten Praxis oder Ähnlichem gesprochen werden, habe doch der Kläger in seiner Stellung als operativer Hauptverantwortlicher der Beklagten gewissermassen die Spielregeln selbst gesetzt bzw. sich irgendwelche von ihm selbst konstruierte Forderungen gewährt. Aus der angeblich gelebten Praxis könne nichts zugunsten des Klägers abgeleitet werden, habe doch nachweislich keine regelmässige Auszahlungspraxis bestanden. Es habe in der Tat keine einzige Auszahlung an den Kläger gegeben, was dieser selbst jahrelang so gehandhabt und nicht bemängelt habe.