5.4.2 Falsch sei weiter die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Aktennotiz vom Frühjahr 2015 belege, dass sich die Parteien über die Umsatzbeteiligung einig gewesen seien. Sie ignoriere, dass die getroffene Vereinbarung davon abhängig gewesen sei, dass auch eine Einigung betreffend weitere Punkte zustande komme. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei sehr wohl die Rede von weiteren Konditionen gewesen, nämlich explizit von denjenigen in den Ziff. 3 und 4 der Aktennotiz (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.5.1). Aus dem Zusatz "% Prov.