Es liege somit kein unterzeichneter Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vor, der eine (angeblich bedingungslos geschuldete) 2%ige Umsatzbeteiligung ausweise. Insbesondere treffe auch nicht zu, dass die Beklagte die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den nicht zustande gekommenen schriftlichen Arbeitsvertrag nicht substanziiert bestritten habe. Vielmehr habe es der Kläger versäumt, seine Behauptungen überhaupt substanziiert darzulegen. So könne er für seine Behauptung, es sei nur noch über Nebenpunkte diskutiert worden, keinerlei Beweise vorlegen.