trags nichts zu ändern, sei dieser doch aufgrund verschiedener Differenzen nie unterzeichnet worden. Es habe also – abgesehen vom Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis bestand habe – klarerweise Dissens zwischen den Parteien unter anderem in Bezug auf die Elemente der Lohngestaltung bestanden. Es liege somit kein unterzeichneter Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vor, der eine (angeblich bedingungslos geschuldete) 2%ige Umsatzbeteiligung ausweise.