Zudem habe die Beklagte, welche unbestrittenermassen Arbeitgeberin gewesen sei, diese Vereinbarung gar nicht mitunterzeichnet. Diese Tatsache ignoriere die Vorinstanz, wenn sie ausführe, dass die Vereinbarung von beiden Parteien unterschrieben worden sei. Das sei schlichtweg falsch: Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung am 19. März 2009 noch nicht einmal gegründet gewesen und habe somit gar nicht Partei dieser Vereinbarung sein können. Folglich könne die Vereinbarung vom 19. März 2009 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zur Bestimmung oder Auslegung des Willens der Beklagten herangezogen werden.