5.4.1 Hinsichtlich der Umsatzbeteiligung bestehe weder eine vertragliche Grundlage noch eine zwischen den Parteien gelebte einheitliche Praxis. Der Kläger habe die Beklagte bis zur Kündigung operativ geleitet, aber nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Die Vereinbarung vom 19. März 2009 vermöge diesen Umstand nicht umzustossen, habe sie doch nur als Grundlage für die noch auszufertigenden Verträge gedient, diese aber nicht ersetzt. Zudem habe die Beklagte, welche unbestrittenermassen Arbeitgeberin gewesen sei, diese Vereinbarung gar nicht mitunterzeichnet.