Gemäss den vorstehenden Ausführungen bestehe ein grundsätzlicher Anspruch des Klägers auf die Umsatzbeteiligung auch für das Geschäftsjahr 2017. Der materiellrechtliche Anspruch auf Auskunftserteilung stütze sich direkt auf Art. 322a Abs. 2 und 3 OR. Demzufolge sei dem Kläger antragsgemäss vollständige Einsicht in die Jahresrechnung 2017, insbesondere in die Erfolgsrechnung 2017 (inklusive Belege), zu gewähren (act. 61 E. 4.5.2). 5.4 Dagegen bringt die Beklagte in ihrer Berufung zusammengefasst Folgendes vor: