Für das Geschäftsjahr 2017 würden dem Kläger die Unterlagen zur Berechnung der Umsatzbeteiligung fehlen, weshalb er diesen Anspruch mit einer Stufenklage geltend gemacht habe. Bei Stufenklagen seien das Hilfsbegehren auf Information und der Hauptanspruch in der Weise objektiv gehäuft, dass über das Hilfsbegehren zuerst zu entscheiden sei. Nach Erteilung der Information und entsprechender Bezifferung könne über das Hauptbegehren entschieden werden. Gemäss den vorstehenden Ausführungen bestehe ein grundsätzlicher Anspruch des Klägers auf die Umsatzbeteiligung auch für das Geschäftsjahr