Wie bei der Umsatzbeteiligung im Jahr 2015 habe der Kläger Anspruch auf Auszahlung der 2 %, d.h. von CHF 43'292.40, womit es sich dabei um den Nettobetrag handle. Ebenso sei der beantragte Verzugszins von 5 % seit dem 1. Oktober 2017 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2017; Art. 339 Abs. 1 OR; Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet (act. 61 E. 4.5 und 4.5.1).