Gemäss dem Bericht der Revisionsstelle der Beklagten vom 8. März 2017 habe deren Ge- samt-Jahresumsatz im Jahr 2016 CHF 2'164'619.00 betragen (act. 1/33; Ertrag aus Lieferungen und Leistungen). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch von CHF 43'292.40 (= 2 % davon) sei somit ausgewiesen (act. 1 Rz 30; act. 1/23) und dem Kläger zuzusprechen. Wie bei der Umsatzbeteiligung im Jahr 2015 habe der Kläger Anspruch auf Auszahlung der 2 %, d.h. von CHF 43'292.40, womit es sich dabei um den Nettobetrag handle.