5.3.4 Somit sei erstellt, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung bestehe, wonach der Kläger Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung von 2 % auf dem Gesamtumsatz der Beklagten habe, welcher als Lohnbestandteil für das Jahr 2016 und "pro rata temporis" [bzw. anteilsmässig] für das Jahr 2017 bestehe bzw. noch offen sei.