322b OR, sondern einen Anteil am Geschäftsergebnis nach Art. 322a OR vereinbart und diese Vergütung lediglich konstant falsch bezeichnet hätten. Die Unterlagen zeigten, dass die Seite 27/64 Parteien die "Provision" als Anteil am Geschäftsumsatz vereinbart hätten, weshalb es sich rechtlich um einen Anteil am Geschäftsergebnis (eine sog. Umsatzbeteiligung) und nicht um eine Provision handle. Da die Parteien die "Provision" anhand des Gesamtumsatzes vereinbart hätten, sei irrelevant, wer die Geschäfte akquiriert habe. Ein kausaler Beitrag werde dabei nicht gefordert (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4; act. 61 E. 4.2 und 4.4.1).