21 Rz 68; act. 7/29). Sämtliche Unterlagen wiesen somit darauf hin, dass zur Bestimmung der "Umsatzprovision" vom Gesamtumsatz auszugehen sei. Die Beklagte habe sodann nicht dargelegt, welche Abzüge vom Gesamtumsatz konkret angebracht gewesen wären. Soweit die Beklagte im Weiteren moniert habe, dass neben dem Kläger noch ein anderer Mitarbeiter in der Akquisition angestellt gewesen sei und nicht klar sei, ob der Kläger den kausalen Beitrag für die "Provision" geleistet habe, habe sie verkannt, dass die Parteien nicht eine Provision im Sinne von Art. 322b OR, sondern einen Anteil am Geschäftsergebnis nach Art.