Aus dieser Rechnung könne die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezeichnenderweise handle es sich dabei um die einzige Abrechnung, bei welcher ein Abzug ["XY.________ Abzug"] vom Gesamtumsatz vorgenommen worden sei. Dieser Abzug habe gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Klägers daher gerührt, dass der Beklagten wegen dieser Position kein Aufwand entstanden sei und die Parteien sie deshalb nicht zum Gesamtumsatz der Beklagten hinzugezählt hätten. Dies gehe denn auch aus dem 2. Absatz der E-Mail des Klägers an K.________ vom 3. Januar 2014 hervor (act. 21 Rz 68; act. 7/29).