Es sei eine "Provision" von 2 % des "Verkaufserlöses" (d.h. Ertrag aus Lieferungen und Leistungen), mithin eine "Provision" von CHF 26'867.35, verbucht worden, was rund 2 % des Gesamtumsatzes von CHF 1'343'719.85 (act. 1/17) entsprochen habe. Da die "Provision" für das Jahr 2015 im Nachgang zur Diskussion vom 2./3. Januar 2014 dann doch unter Anwendung des Gesamtumsatzes berechnet worden sei, sei davon auszugehen, dass sich die Parteien entsprechend geeinigt hätten, zumal zum damaligen Zeitpunkt bereits K.________ die Verantwortung für die Buchhaltung übernommen habe (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4 und 2.7;