Aus der Buchhaltung sei aber ersichtlich, dass dem Kläger am 31. Dezember 2015, also weit nach der diesbezüglichen Diskussion vom 2./3. Januar 2014, eine volle Umsatzbeteiligung zugesprochen worden sei (act. 7/25a). Es sei eine "Provision" von 2 % des "Verkaufserlöses" (d.h. Ertrag aus Lieferungen und Leistungen), mithin eine "Provision" von CHF 26'867.35, verbucht worden, was rund 2 % des Gesamtumsatzes von CHF 1'343'719.85 (act. 1/17) entsprochen habe.